
Wichtige Regelungen für Friseure und Fußpfleger
Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 19. Februar 2021 eine neue Coronaschutzverordnung herausgegeben. Ab dem 1. März dürfen Fußpflege- und Friseurdienstleistungen wieder angeboten und in Anspruch genommen werden. Einrichtungen für andere nicht medizinisch erforderliche Dienstleistungen, wie Kosmetik-, Nagel- und Tattoostudios, bleiben bis zum 7. März geschlossen.
Die Fakten im Überblick:
- Friseurbetriebe dürfen ab 1. März öffnen und sämtliche Friseurdienstleistungen anbieten.
- Leistungen der nicht-medizinischen Fußpflege dürfen erbracht werden. Damit ist Fußpflege uneingeschränkt erlaubt.
- Für Kosmetikbetriebe gibt es leider noch keine Öffnungsperspektive.
Bei der Dienstleistung müssen folgende Hygiene-Anforderungen beachtet werden:
1. Bei gesichtsnahen Dienstleistungen, bei denen die Kundin oder der Kunde keine Maske tragen und der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, müssen Beschäftigte während der Behandlung eine medizinische Maske (OP-Maske oder FFP 2 oder höher) tragen.
2. die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Gelegenheiten zum Händewaschen beziehungsweise zur Händehygiene,
3. die regelmäßige infektionsschutzgerechte Reinigung aller Kontaktflächen und Sanitärbereiche in Intervallen, die den besonderen Anforderungen des Infektionsschutzes Rechnung tragen,
4. die infektionsschutzgerechte Reinigung von körpernah eingesetzten Gegenständen oder Werkzeugen nach jedem Gast-/Kundenkontakt,
5. das Spülen des den Kundinnen und Kunden zur Verfügung gestellten Geschirrs bei mindestens 60 Grad Celsius, nur ausnahmsweise sind niedrigere Temperaturen mit entsprechend wirksamen Tensiden beziehungsweise Spülmitteln ausreichend,
6. das Waschen von gebrauchten Textilien und ähnlichem bei mindestens 60 Grad Celsius, wobei Handtücher und Bettwäsche nach jedem Gast- beziehungsweise Kundenkontakt zu wechseln und ansonsten Einmalhandtücher zu verwenden sind, und
7. gut sichtbare und verständliche Informationen zum infektionsschutzgerechten Verhalten durch Informationstafeln oder ähnliches.
8. In geschlossenen Räumen, die für einen Kunden- und Besucherverkehr geöffnet sind, ist zur Vermeidung von über Aerosole vermittelten Infektionen eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherzustellen.
Branchenstandard für Friseure
Darüber hinaus hat die Berufsgenossenschaft den sogenannten Branchenstandard für Friseure konkretisiert. Dort heißt es unter anderem:
Ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich, so darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen.
Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen. Bei der Begleitung von Minderjährigen oder zu Ausbildungszwecken darf die Personenanzahl überschritten werden.
Wie ist der Branchenstandard zu sehen?
Arbeitsschutzregeln/Branchenstandards sind grundsätzlich zu beachten. Der Branchenstandard ist eine Richtschnur zur Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes. Er zeigt, wie die betreffenden Arbeitsschutzvorschriften in den Friseursalons umgesetzt werden.
Damit bietet er Hilfestellung für die Salons bei der Erfüllung ihrer Pflichten zum Schutz der Beschäftigten vor einer Infektion mit dem SARS-CoV-2. Allerdings können weder Kunden noch Ordnungsämter die Einhaltung überprüfen und mit einem Bußgeld versehen. Die Arbeitsschutzregeln wirken nur intern den Beschäftigten gegenüber. Für die Kontrolle ist die Berufsgenossenschaft zuständig.
Den verbindlichen Leitfaden können Sie hier herunterladen: Branchenstandard Friseure
Hier gibt es die aktuelle Corona-Schutzverordnung des Landes NRW