Geld
Matthias Kimpel

Neustarthilfe kann beantragt werden

Zur Unterstützung betroffener Betriebe in der Corona-Pandemie haben Bund und Länder diverse Uunterstützungsprogramme aufgelegt. Darunter auch die Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe für Soloselbständige.



Überbrückungshilfe III

Förderzeitraum sind die Monate November 2020 bis Juni 2021. Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten haben, sind für diese beiden Monaten nicht antragsberechtigt (betrifft vor allem Kosmetiker). Anträge können Unternehmer stellen, die im Haupterwerb tätig sind und zum 31.12.2020 mindestens einen Mitarbeiter (Vollzeitäquivalent) beschäftigt haben. Bei Soloselbständigen gilt dann der Unternehmer/die Unternehmerin als „ein Mitarbeiter“.

Die Antragsberechtigung besteht jeweils für Monate, in denen im Vergleich zum Vorjahresmonat des Jahres 2019 ein corona-bedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 % vorliegt. Unternehmerlohn ist nicht förderfähig. Die Überbrückungshilfe III erstattet einen Anteil bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten (z.B. Miete, Darlehensverträge, Leasingkosten, Energiekosten). Die Antragsstellung erfolgt grundsätzlich über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in).

Bei Fragen zur Überbrückungshilfe steht Ihnen eine Hotline zur Verfügung:  0211-7956 4996

Hier geht's direkt zum Antrag:  Überbrückungshilfe III



Neustarthilfe für Soloselbständige

Als Soloselbstständige zählen alle Unternehmer, die unter einem Mitarbeiter (Vollzeitäquivalent) beschäftigen. Sie können die Betriebskostenpauschale „Neustarthilfe“ in Höhe von bis zu 7.500 Euro ab sofort beantragen. Den Antrag stellen können Soloselbständige und Selbständige, die unter einem Mitarbeiter (Vollzeitäquivalent) beschäftigen. Die Beantragung kann selbst mit gültigem Elster-Zertifikat direkt  hier erfolgen. Auf der Internetplattform  www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de finden Sie eine Übersicht über die verschiedenen aktuellen Hilfen.



Wichtige Hinweise:

Die Überbrückungshilfe III  ist – anders als die Neustarthilfe – nur über prüfende Dritte (= Steuerberater/ Rechtsanwälte/ Wirtschaftsprüfer) beantragbar. Die beiden Fördermodelle sind nicht kombinierbar!



Hier gibt es die aktuelle  Corona-Schutzverordnung des Landes NRW



Noch Fragen? Rufen Sie unsere Hotline an:  02931/877-420