Corona-Selbsttests
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Körpernahe Dienstleistung: Negativer Test ist Pflicht

Seit Samstag, 27. März, gilt im Märkischen Kreis eine Corona-Allgemeinverfügung. Diese besagt, dass körpernahe Dienstleistungen (insbesondere Friseurleistungen, Gesichtsbehandlungen, Kosmetik, Fußpflege, Nagelpflege, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen) nur in Anspruch genommen werden können, wenn Kundinnen oder Kunden einen negativen Corona-Test vorweisen können.

Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein, kann aber in Form eines Selbsttests vor Ort erbracht werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Kinder bis zum Schuleintritt.

 

Personal muss alle zwei Tage getestet werden

Personal, das die körpernahe Dienstleistung erbringt (also der Friseur, Kosmetiker etc...), muss alle zwei Tage einen negativen Test vorweisen können.

Ausgenommen von der Verordnung sind medizinisch notwendige Leistungen von Dienstleistern im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinische Fußpfleger, Logopäden, Hebammen, Hörakustiker, Optiker, orthopädische Schuhmacher, etc...).

 

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