Koerpernahe Dienstleistung
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Körpernahe Dienstleistung: Das gilt es zu beachten

Laut Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) sind bestimmte "körpernahe Dienstleistungen" wieder zulässig. Dabei müssen allerdings Infektionsschutz- und besondere Arbeitsschutzmaßnahmen beachtet werden.

Diese sind vielfältig und gehen weit über die üblichen "AHA"-Regeln hinaus. Es gelten unter anderem auch Beschränkungen bei Kontakten, Maskenpflicht oder aber Nachverfolgungsregeln.

Vor allem die NRW-Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) ist in der geltenden Fassung strikt umzusetzen. Darüber hinaus sind die Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen der Coronaschutzverordnung sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ebenfalls bindend.

Es ist davon auszugehen, dass auch Betriebe, die jetzt noch nicht öffnen dürfen, wie Kosmetiker oder Nageldesign, diese Vorschriften nach der Wiederöffnung als Auflage bekommen.



Infoblatt für den reibungslosen Neustart

Was genau es für Sie nun zu tun gilt, damit es mit dem Betriebs-Neustart zu keinerlei Komplikationen kommt, hat das Land NRW in einem Informationsblatt detailliert zusammengefasst. Dieses können Sie hier direkt herunterladen:  Infektionsschutz und besondere Arbeitsschutzmaßnahmen

Die aktuelle Coronaschutzverordnung können Sie sich hier herunterladen:  Coronaschutzverordnung NRW



ACHTUNG: 

In letzter Zeit haben uns viele Anfrage zur 10-qm-Regel erreicht. Die NRW-Verordnung gibt einen Kunden pro 10 qm vor. Dies sieht die Arbeitsschutzverordnung strenger. Aus diesem Grund möchten wir besonders auf folgenden Absatz im Schreiben des Gesundheitsministeriums hinweisen:

"Hinweis: Die Corona-ArbSchV begrenzt die Anwesenheit sogar eigentlich auf 1 Person je 10qm, bezieht also Beschäftigte und Kunden etc. mit ein. Der Ausnahmetatbestand "soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen" liegt aus Sicht des Ministeriums auch vor, wenn in einem Geschäftsraum mehr als 1 eingerichteter Arbeitsplatz je 10 qm vorhanden ist und diese Arbeitsplätze aufgrund der auszuführenden Tätigkeiten bestimmungsgemäß von 2 Personen (z.B. Kundin/Kunde und Dienstleistungsperson) "genutzt" werden müssen. Dort wo eine solche Anordnung zu einer Raumbelegung mehr als 1 Person/10 qm führt, kommen dem regelmäßigen Lüften, den Abstandsregelungen und dem ohnehin verpflichtenden Maskentragen (erfüllt Vorgabe des § 3 Abs. 1 Satz 1 CoronaArbschVO) etc. besondere Bedeutung zu."

Die Grenze ist also immer pro Kunde mindestens 10 qm. Der Idealzustand ist mindestens 20 qm pro Arbeitsplatz (Kunde+Friseur).

Zur Verdeutlichung einige Beispiele:

25 qm Salon und 3 Arbeitsplätze: maximal 2 Kunden und 2 Friseure, wenn zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden (zB. Ständiges Lüften, ständiges FFP2-Masken-tragen, Luftreinigungsgeräte, Schutzwände..)

30 qm Salon und 3 Arbeitsplätze: maximal 3 Kunden und 3 Friseure, zus. Maßnahmen wie oben

30 qm Salon und 4 Arbeitsplätze: maximal 3 Kunden und 3 Friseure, zus. Maßnahmen wie oben

75 qm Salon und 3 Arbeitsplätze: maximal 7 Personen: z.B. 3 Kunden und 4 Friseure, zus. Maßnahmen wie oben

80 qm Salon und 4 Arbeitsplätze: Idealzustand für 8 Personen, keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich.



Noch Fragen? Rufen Sie unsere Hotline (Mo. - Fr.) an:  02931/877-420