Friseur_Maßnahmen
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Friseure und Fußpfleger dürfen wieder öffnen

Für Friseure und Fußpfleger hat die lange Wartezeit ein Ende. Sie wieder öffnen, wenn die entsprechenden Schutzmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) umgesetzt werden. Kosmetik-Betriebe müssen leider weiter geschlossen bleiben.

Für Friseur-Betriebe gelten folgende Vorschriften:  Schutzmaßnahmen Friseur-Betriebe

Fußpflege-Betriebe müssen folgende Vorschriften umsetzen:  Schutzmaßnahmen Fußpflege-Betriebe



Schutzmaßnahmen für Friseur-Betriebe modifiziert

Für die Friseur-Betriebe wurden die Maßnahmen nochmals erweitert. Zu den Neuerungen gehört unter anderem, dass Kunden mit Atemwegserkrankungen ohne medizinische Abklärung nicht behandelt werden dürfen. Zudem wurden Abstandsregelungen modifiziert. So muss zwischen zwei besetzten Arbeitsplätzen ein Mindestabstand von 2,5 Metern bestehen.

Alle Schutzmaßnahmen in der Übersicht: 

  • Kunden mit Atemwegsinfektionen dürfen ohne medizinische Abklärung nicht behandelt werden.
  • Kunden und Mitarbeiter müssen einen Mundschutz tragen. Der Mitarbeiter muss diesen nach jedem Kunden wechseln.
  • Kunden müssen ihre Kontaktdaten (Name, Telefon oder Adresse und Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Lokals) angeben, um potentielle Infektionsketten nachzuvollziehen.
  • Der Abstand zwischen zwei gleichzeitig mit Kunden besetzten Arbeitsplätzen muss grundsätzlich mindestens 2,5 Meter betragen. Pro 10 qm Salonfläche 1 Person. Ansonsten müssen Kunden immer 1,5 m Abstand zueinander halten.
  • Wartebereiche sind nach Möglichkeit zu schließen.
  • Jedem Kunden müssen die Haare gewaschen werden.
  • Mitarbeiter tragen bis nach dem Haare waschen des Kunden Einmalhandschuhe.
  • Bewirtung / Zeitschriften sind untersagt.
  • Augenbrauen- / Wimpernfärben, Gesichtskosmetik sowie Bartrasur sind untersagt.
  • Vor jedem Kundenkontakt sind Hände zu waschen. Der Kunde soll sich beim Betreten die Hände desinfizieren.
  • Umhänge dürfen pro Kunde nur einmal verwendet werden. Sofern die Umhänge nicht gewaschen werden können, sind Einmalumhänge zu nutzen.
  • Durch Beschilderung sind Hygienemaßnahmen zu erläutern.
  • In Sanitärräumen sind Händedesinfektion, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung stellen. Sanitärräume sind mit kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) zu reinigen. Für ggf. vorhandene Türklinken und sonstige Kontaktflächen gilt das Gleiche.
  • Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein.
Wichtige Infos zum Herunterladen:


 Informationsblatt "Schutzmaßnahmen für Kunden"

 Kontaktdaten-Formular für Kunden

Bei einem Verstoß gegen die verpflichtenden Maßnahmen drohen ein Bußgeld und die Schließung des Betriebes.

Die Verordnung mit Anlage finden Sie unter  www.mags.nrw.de.

Haben Sie Fragen? Sie erreichen uns unter:  02931/877-420.



Schutzmaßnahmen für Fußpflege-Betriebe

Auch für die Wiedereröffnung von Fußpflege-Betrieben hat das Land NRW entsprechende Schutzmaßnahmen erlassen. Diese finden Sie hier in der Übersicht:

  • Kunden mit Atemwegsinfektionen dürfen ohne medizinische Abklärung nicht behandelt werden.
  • Kunden und Mitarbeiter müssen einen Mundschutz tragen. Der Mitarbeiter muss diesen nach jedem Kunden wechseln.
  • Kunden müssen ihre Kontaktdaten (Name, Telefon oder Adresse und Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Lokals) angeben, um potentielle Infektionsketten nachzuvollziehen.
  • Allen Kunden sind vor Leistungserbringung die Füße zu waschen oder zu desinfizieren. Ausnahmen aus medizinischen Gründen sind zulässig.
  • Der Abstand zwischen zwei gleichzeitig mit Kunden besetzten Arbeitsplätzen ohne Trennwand muss grds. mindestens 2,5 Meter betragen.
  • Pro 10 qm Salonfläche 1 Kunde. Ansonsten müssen Kunden immer 1,5 m Abstand zueinander halten.
  • Wartebereiche sind nach Möglichkeit zu schließen.
  • Mitarbeiter tragen während der ganzen Behandlung Einmalhandschuhe.
  • Bewirtung / Zeitschriften sind untersagt.
  • Vor jedem Kundenkontakt sind Hände zu waschen. Der Kunde soll sich beim Betreten die Hände desinfizieren.
  • Durch Beschilderung sind Hygienemaßnahmen zu erläutern.
  • In Sanitärräumen sind Händedesinfektion, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung stellen. Sanitärräume sind mit kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) zu reinigen. Für ggf. vorhandene Türklinken und sonstige Kontaktflächen gilt das Gleiche.
  • Kontaktflächen sind nach jedem Kunden zu reinigen.
  • Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein.
Wichtige Infos zum Herunterladen:


 Informationsblatt "Schutzmaßnahmen für Kunden"

 Kontaktdaten-Formular für Kunden

Bei einem Verstoß gegen die verpflichtenden Maßnahmen drohen ein Bußgeld und die Schließung des Betriebes.

Die Verordnung mit Anlage finden Sie unter  www.mags.nrw.de.

Haben Sie Fragen? Sie erreichen uns unter:  02931/877-420.