Corona-Impfung
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Corona-Inzidenzstufen im Überblick

In der aktuell gültigen Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) werden erforderliche Schutzmaßnahmen in einem Vier-Stufen-Plan geregelt. 

Für die im Handwerk relevanten Sachverhalte sind jeweils die kommunalen und landesweiten NRW-Inzidenzwerte von Bedeutung, die das Landeszentrum Gesundheit (LZG NRW) unter  "Meldelage" sowie das Robert-Koch-Institut (RKI) unter  "Inzidenzen“ veröffentlicht.



Die Inzidenzstufen im Überblick:



Stufe 0 
Inzidenz ≤ 10

Alle handwerklichen Leistungen und Dienstleistungen - auch körpernahe - sind erlaubt.

Gilt aktuell (Stand 05. August 2021) für folgende Kreise des Kammerbezirks: Kreis Olpe.

  • keine Testpflicht und keine Kontaktnachverfolgung
  • Maskenpflicht wenn auch Landesinzidenz 0:
    Maskenpflicht für Kunden entfällt; das Tragen einer Maske wird jedoch empfohlen.
    Für Erbringer körpernaher Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik, Fußpflege etc.) besteht grundsätzlich Maskenflicht (OP-Maske).
    Maskenpflicht entfällt bei vorliegendem Negativtestnachweis (Bürgertestung od. Beschäftigtentestung) oder dokumentiertem Selbsttest, der höchstens 48 Stunden zurückliegt (beim Selbsttest ist Testkit bei der Durchführung eindeutig mit Namen und Datum zu versehen und für 48 Stunden aufzubewahren)
    oder wenn die Dienstleister vollständig geimpft/genesen sind *.
  • Maskenpflicht wenn auch Landesinzidenz 1 (aktuell):
    Medizinische Maske (OP-Maske) Dienstleister und Kunde; keine Maskenpflicht für Kinder unter 6 Jahren;
    FFP2-Atemschutzmaske Pflicht für Dienstleister körpernaher Dienstleistungen, bei denen der Kunde dauerhaft keine Maske tragen kann (Bartrasur, Gesichtskosmetik);
  • Abstandsregeln (Mindestabstand 1,5 m) zwischen Kunden (Friseur-/Behandlungsstühle etc.) nicht mehr verpflichtend, aber empfohlen.
  • Hygiene- u. Infektionsschutzregeln auch branchenspezifische Vorgaben der Berufsgenossenschaften sind zu beachten;


Handwerksbetriebe mit angeschlossenem Handel:

  • Verkauf von allen Waren erlaubt ohne Test, ohne Termin und  ohne Kontaktverfolgung, und ohne Personenbegrenzung, wenn für das Land NRW ebenfalls Inzidenzstufe 0 gilt.
  • Maskenpflicht (OP-Maske) bleibt bestehen (Ausn. Kindern unter 6 Jahre)


Handwerksbetriebe mit angeschlossener Gastronomie 
(z.B. Bäcker, Konditor, Metzger): 



Außen- und Innengastronomie ist zulässig

Außengastronomie

  • keine Testpflicht für Gäste
  • Testpflicht für Bedienungspersonal mind. zweimal pro Woche
    * entfällt für Geimpfte und Genesene
  • Maskenpflicht für Bedienpersonal, welches nicht über einen Negativnachweis (Teststelle) verfügt oder einen dokumentierten Selbsttest durchgeführt hat.

Innengastronomie:

  • keine Testpflicht für Gäste, wenn die Landesinzidenz auch der Stufe 0 entspricht
  • Testpflicht für Bedienungspersonal mind. zweimal pro Woche
    * entfällt für Geimpfte und Genesene
  • Maskenpflicht für Bedienungspersonal, welches nicht über einen Negativtestnachweis verfügt oder einen dokumentierten Selbsttest durchgeführt hat.
    * entfällt für Geimpfte und Genesene
  • Pflicht zur Zuweisung Sitz- oder Stehplatz und zur Kontaktnachverfolgung entfällt, wenn die Landesinzidenz auch der Stufe 0 entspricht
  • Mindestabstand (1,5 m) zwischen Sitz- und Stehplätzen

Lieferdienste und Außer-Haus-Verkauf sind erlaubt.

  • Personenbegrenzung beim Außer-Haus-Verkauf auf max. 1 Person pro 10 qm in Innenräumen entfällt, wenn die Landesinzidenz auch der Stufe 0 entspricht

Keine Ausgangsbeschränkungen



Stufe 1 
Inzidenz 10 - 35

Alle handwerklichen Leistungen und Dienstleistungen - auch körpernahe - sind erlaubt.

Gilt aktuell (Stand 05. August 2021) für folgende Kreise des Kammerbezirks: Hochsauerlandkreis, Märkischer Kreis, Kreis Siegen-Wittgenstein.

  • keine Testpflicht für Kunden und Dienstleister auch bei körpernahen Dienstleistungen, bei denen der Kunde dauerhaft keine Maske tragen kann (z.B. Bartrasur, Gesichtskosmetik)
  • Medizinische Maske (OP-Maske) Dienstleister und Kunde; keine Maskenpflicht für Kinder unter 6 Jahren;
  • FFP2 -Atemschutzmaske Pflicht für Dienstleister körpernaher Dienstleistungen, bei denen der Kunde dauerhaft keine Maske tragen kann (Bartrasur, Gesichtskosmetik);
  • Kontaktdaten schriftliche oder digitale Erfassung ist Pflicht bei körpernahen Dienstleistungen. (Aufbewahrungspflicht 4 Wochen)
  • Hygiene- u. Infektionsschutzregeln auch branchenspezifische Vorgaben der Berufsgenossenschaften sind zu beachten;


Handwerksbetriebe mit angeschlossenem Handel:

  • Verkauf von allen Waren erlaubt ohne Test, ohne Termin und ohne Kontaktverfolgung, aber Personenbegrenzung generell ein Kunde pro 10qm
  • Maskenpflicht (OP-Maske) bleibt bestehen (Ausn. Kindern unter 6 Jahre)


Handwerksbetriebe mit angeschlossener Gastronomie 
(z.B. Bäcker, Konditor, Metzger): 



Außen- und Innengastronomie ist zulässig

Außengastronomie

  • Testpflicht nur für Bedienungspersonal mind. zweimal pro Woche
    * entfällt für Geimpfte und Genesene

Innengastronomie:

  • ohne Testpflicht für Gäste, wenn auch die Landesinzidenz unter 35 liegt (Stufe 1)
  • Testpflicht für Bedienungspersonal mind. zweimal pro Woche
    * entfällt für Geimpfte und Genesene
  • Zuweisung Sitz- oder Stehplatz
  • Mindestabstand (1,5 m) zwischen Sitz- u. Stehplätzen
  • Kontaktdaten Gäste; schriftliche oder digitale Erfassung inkl. Angabe genutzter Tische  (Aufbewahrungspflicht 4 Wochen)

Lieferdienste und Außer-Haus-Verkauf sind erlaubt.

Beim Außer-Haus-Verkauf sind in Innenräumen max. ein Kunde pro 10 qm erlaubt

Keine Ausgangsbeschränkungen



Stufe 2 
Inzidenz 35 - 50

Alle handwerklichen Leistungen und Dienstleistungen - auch körpernahe - sind erlaubt.

  • Testpflicht nur für körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Kunde dauerhaft keine Maske tragen kann (z.B. Bartrasur, Gesichtskosmetik), dann max. 48 Std. alter bestätigter negativer Corona-Test für Kunde und Dienstleister;
    Testpflicht entfällt für Geimpfte und Genesene* mit Nachweis;
    Bei medizinisch notwendigen Leistungen ist kein Testnachweis erforderlich.
  • Medizinische Maske (OP-Maske) Dienstleister und Kunde; keine Maskenpflicht für Kinder unter 6 Jahren;
  • FFP2 -Atemschutzmaske Pflicht  für Dienstleister körpernaher Dienstleistungen, bei denen der Kunde dauerhaft keine Maske tragen kann (Bartrasur, Gesichtskosmetik);
  • Kontaktdaten schriftliche oder digitale Erfassung ist Pflicht bei körpernahen Dienstleistungen. (Aufbewahrungspflicht 4 Wochen)
  • Hygiene- u. Infektionsschutzregeln auch branchenspezifische Vorgaben der Berufsgenossenschaften sind zu beachten;


Handwerksbetriebe mit angeschlossenem Handel:

  • Verkauf von allen Waren erlaubt ohne Test, ohne Termin und ohne Kontaktverfolgung, aber Personenbegrenzung generell ein Kunde pro 10 qm
  • Maskenpflicht (OP-Maske) bleibt bestehen (Ausn. Kindern unter 6 Jahre)


Handwerksbetriebe mit angeschlossener Gastronomie 
(z.B. Bäcker, Konditor, Metzger): 



Außen- und Innengastronomie ist zulässig

Außengastronomie

  • ohne Testpflicht für Gäste
  • Testpflicht für Bedienungspersonal mind. zweimal pro Woche
    * entfällt für Geimpfte und Genesene
  • Zuweisung Sitz- oder Stehplatz

  • Mindestabstand (1,5 m) zwischen Sitz- u. Stehplätzen

  • Kontaktdaten Gäste schriftliche oder digitale Erfassung inkl. Angabe genutzter Tische  (Aufbewahrungspflicht vier Wochen)

  • Maskenpflicht für Personal

Innengastronomie:

  • mit Test für Gäste; Testpflicht Gäste entfällt für Geimpfte und Genesene* mit Nachweis;
  • Testpflicht für Bedienungspersonal mind. zweimal pro Woche
  • Zuweisung Sitz- oder Stehplatz
  • Mindestabstand (1,5 m) zwischen Sitz- u. Stehplätzen oder alternativ: gut durchlüftete Räume mit entsprechender Luftfilteranlage und ausreichender baulicher Abtrennung der Tisch- und Sitzbereiche
  • Kontaktdaten Gäste; schriftliche oder digitale Erfassung (Aufbewahrungspflicht 4 Wochen)
  • Maskenpflicht für Personal

Lieferdienste und Außer-Haus-Verkauf sind erlaubt.

Beim Außer-Haus-Verkauf sind in Innenräumen max. 1 Person  pro 10 qm erlaubt

Keine Ausgangsbeschränkungen



Stufe 3 
Inzidenz 50 - 100

Alle handwerklichen Leistungen und Dienstleistungen - auch körpernahe - sind erlaubt.

  • Testpflicht nur für körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Kunde dauerhaft keine Maske tragen kann (z.B. Bartrasur, Gesichtskosmetik), dann max. 48 Std. alter bestätigter negativer Corona-Test für Kunde und Dienstleister;* 
    Testpflicht entfällt für Geimpfte und Genesene mit Nachweis;
    Bei medizinisch notwendigen Leistungen ist kein Testnachweis erforderlich.
  • Medizinische Maske (OP-Maske) Dienstleister und Kunde; (keine Maskenpflicht für Kinder unter 6 Jahren);
  • FFP2 -Atemschutzmaske Pflicht für Dienstleister körpernaher Dienstleistungen, bei denen der Kunde dauerhaft keine Maske tragen kann (Bartrasur, Gesichtskosmetik);
  • Kontaktdaten schriftliche oder digitale Erfassung ist Pflicht bei körpernahen Dienstleistungen. (Aufbewahrungspflicht 4 Wochen)
  • Hygiene- u. Infektionsschutzregeln auch branchenspezifische Vorgaben der Berufsgenossenschaften sind zu beachten;

Handwerksbetriebe mit angeschlossenem Handel:

  • Verkauf von allen Waren erlaubt ohne Test, ohne Termin und ohne Kontaktverfolgung, aber Personenbegrenzung je nach Art der verkauften Waren:

 Verkauf von mit handwerklichen Leistungen verbundener Waren:
1 Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche (ab 800 qm 1 Kunde pro 20 qm) ;

 Verkauf sonstiger Waren: 1 Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche



Handwerksbetriebe mit angeschlossener Gastronomie 
(z.B. Bäcker, Konditor, Metzger): 



Außengastronomie ist zulässig, Innengastronomie ist nicht zulässig

Außengastronomie

  • mit Test
    für Gäste und Bedienung
    max. 48 Std. alter bestätigter negativer Corona-Test;
    Testpflicht der Gäste entfällt für Geimpfte und Genesene* mit Nachweis;
    Testpflicht für Bedienungspersonal mind. zweimal pro Woche
    * entfällt für Geimpfte und Genesene
  • Zuweisung Sitz- oder Stehplatz
  • Mindestabstand (1,5 m) zwischen Sitz- u. Stehplätzen (gilt nur für Gäste, die zu anderen ein Mindestabstand beachten müssen) oder alternativ: ausreichende bauliche Abtrennung der Tisch- und Sitzbereiche
  • Kontaktdaten Gäste schriftliche oder digitale Erfassung inkl. Angabe genutzter Tische (Aufbewahrungspflicht 4 Wochen)
  • Maskenpflicht (medizinische Maske OP) für Bedienungspersonal

Lieferdienste und Außer-Haus-Verkauf sind erlaubt.

Beim Außer-Haus-Verkauf sind in Innenräumen max. 1 Person pro 10 qm erlaubt;

Wegfall Umkreis-Verzehrverbot

Keine Ausgangsbeschränkungen



Für Geimpfte und Genesene entfällt die Testpflicht überall dort, wo die Inanspruchnahme von Angeboten und  Dienstleistungen von der Vorlage eines negativen Tests abhängig ist. Voraussetzung ist 

  • ein seit mindestens 14 Tagen bestehender, vollständiger Impfschutz, oder
  • für Genesene entweder die Vorlage eines positiven PCR-Test, der älter als 28 Tage, höchstens aber sechs Monate alt ist oder ein positiver älterer PCR-Test plus eine erste Impfung, die mindestens 14 Tage zurückliegt.

Für den Nachweis reicht die Vorlage des Impfpasses bzw. Laborbefund PCR-Test ggfs. mit einem Ausweisdokument (Personalausweis oder Führerschein) aus. Es muss keine Kopie beim Dienstleister hinterlegt werden.



Arbeitsschutz

Das RKI schätzt insbesondere auf Grund der aufgetretenen hochansteckenden Virusmutationen die Gefährdung der Bevölkerung auch am Arbeitsplatz noch immer als "hoch" ein. Aus diesem Grunde hat das Bundeskabinett unter Anpassungen an die aktuellen Infektionszahlen eine Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. September 2021 beschlossen.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt neben und zusätzlich zu den landesrechtlichen Regelungen der Coronaschutz-VO NRW branchenunabhängig und für alle Unternehmen, die Arbeitnehmer beschäftigen.

Im Einzelnen gilt seit 1. Juli 2021:

Pflicht zum Angebot von Corona-Test bleibt
Die Arbeitgeber bleiben weiter verpflichtet, ihren Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Corona-Test anzubieten (Antigen-Schnelltest durch geschultes Fachpersonal oder ein Antigen-Schnelltest zur Selbstanwendung -sog. „Selbsttest“).
Neu ist, dass das Testangebot für Beschäftigte entbehrlich ist, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind (Coronainfektion liegt mindestens 28 Tage und höchsten 6 Monate zurück). Die Wahrnehmung der Testangebote bleibt für Arbeitnehmer freiwillig, genau wie die Auskunft gegenüber dem Arbeitgeber über den Impf- oder Genesungsstatus; auch hier besteht grundsätzlich keine Auskunftspflicht bzw. ein Auskunftsanspruch des Arbeitgebers.

Die Nachweise über die Beschaffung von Tests (Rechnungen etc.) sind auch weiterhin bis zum 30.09.2021 aufzubewahren.

Mindestfläche 10-Quadratmeter -Regelung entfällt; Abstands- u. Hygieneregel bleiben

Die grundsätzlich verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von 10 qm pro Person in mehrfach belegten Räumen entfällt. Die Pflicht zur Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln bleibt jedoch; dort, wo die Sicherheit der Beschäftigten nicht durch Maßnahmen wie Abstand oder bauliche Vorrichtungen (z.B. Trennwände etc.) gewährleistet werden kann, müssen Arbeitgeber den Beschäftigten weiterhin mindestens medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske)  zur Verfügung stellen.

Gefährdungsbeurteilung mit Hygienekonzept

Die Pflicht, die Gefährdungsbeurteilungen durch die veränderten Arbeitsbedingungen auf Grund der Coronapandemie zu aktualisieren und in diesem Zusammenhang ein arbeitsplatzbezogenes Hygienekonzept zu erstellen, bleibt ebenfalls weiterhin bestehen.

Informationen zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung sowie Handlungspläne zur Umsetzung der Arbeitsschutzvorgaben sowie des neu eingeführten Hygienekonzepts gibt es bei den jeweiligen Berufsgenossenschaften. Die meisten Berufsgenossenschaften halten auch branchenspezifische Arbeitsschutzstandards vor, die neben den allgemein geltenden Hygiene- u. Schutzmaßnahmen zu beachten sind und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen verwendet werden können.

Homeoffice-Pflicht entfällt
Seit 1. Juli 2021 ist die grundsätzliche Pflicht für Unternehmen, ihren Mitarbeitern eine Beschäftigung im Homeoffice anzubieten, weggefallen; auch die Mitarbeiter sind nicht mehr verpflichtet, ein solches Angebot anzunehmen.

Arbeitgeber bleiben jedoch weiter verpflichtet, alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die betriebsbedingten Kontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen und Fahrzeugen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.

NEU: Testpflicht für Beschäftigte nach Urlaub

Beschäftigte ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenen-Nachweis, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage aufgrund von Urlaub oder vergleichbaren Dienst- und Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen nach der Rückkehr an ihren Arbeitsplatz, spätestens zu Beginn der Arbeit am ersten Tag, ein höchstens 48 Std. zurückliegendes negatives Bürgertest-Ergebnis oder Einreisetestergebnis vorweisen oder vor Ort einen dokumentierten Test durchführen. Krankheit oder Home-Office-Zeiten lösen keine Testpflicht aus. Hier gibt's weitere Infos. 





Noch Fragen? Rufen Sie unsere Hotline (Mo. - Fr.) an:  02931/877-420