Die Bundes-Notbremse greift ab einer Inzidenz von 100
Lena Wurm

"Bundes-Notbremse" bringt wichtige Änderungen

Der Änderungsvorschlag des Infektionsschutzgesetzes mit der sogenannten "Bundes-Notbremse" hat Bundestag und Bundesrat erfolgreich passiert. Die neue Regelung ist seit 24. April 2021 in Kraft. 

ACHTUNG: Stand 24. April 2021

Aber einer Inzidenz von 100, die momentan in allen Kreisen Südwestfalens (MK,HSK,OE und SI-WI) erreicht wird, gilt nun folgendes:


  • Friseurdienstleistungen und Fußpflege sind erlaubt. Es muss eine FFP2-Maske oder vergleichbares getragen werden. Ein negativer Schnelltest oder ein bestätigter Selbsttest (bsp. vom zertifizierten Arbeitgeber) des Kunden muss vorliegen. Dieser darf maximal 24 Stunden alt sein. Selbsttest vor Ort für Kunden sind nicht zulässig. Kinder bis Schuleintritt müssen nicht getestet werden. Die Maskenpflicht gilt ab 6 Jahren. 
  • Eine Fußpflege bei "medizinischer Veranlassung" kann ohne Test durchgeführt werden. Was genau unter "medizinischer Veranlassung" zu verstehen ist, muss beim zuständigen Ordnungsamt erfragt werden. 
  • Sonstige körpernahe Dienstleistungen sind untersagt, soweit sie nicht medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Zwecken dienen.
  • An Bestattungen dürfen 30 Personen teilnehmen.
  • Ausgangsperre von 22.00 bis 05.00 Uhr. Die Berufsausübung ist jedoch nicht betroffen.
  • Einzelhandel: Ab Inzidenz 100 bis 150 „Click & Meet“ mit Negativ-Test (Terminvereinbarung, 40 qm pro Kunde) momentan. Ab Inzidenz 150 nur noch „Click & Collect“ (Selbstabholung, Lieferdienst) zulässig.
  • Großhandel (=Handel mit einem gewerblichen Kunden) unbeschränkt möglich.


Regelungen für Friseure und Fußpflege



Friseur:  

Testpflicht:

Kunde: ja (kein Selbsttest vor Ort), Kinder erst ab Schuleintritt. Geimpfte und Genesene benötigen keinen negativen Test

Friseur selbst: nein

Ausnahme: nur wenn Maske abgenommen wird, dann nach CoronaschVO alle 48 Stunden testen

Maskenpflicht: Ja, aber keine OP-Masken.

Ausnahmen:      

  • Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske tragen können und
  • gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

 

Fußpflege:

Kosmetisch: Maske + Test

Medizinisch: Maske ohne Test ; Achtung besser Rückversicherung beim zuständigen Ordnungsamt, da „Graubereich“ zwischen medizinischer Fußpflege und kosmetischer Fußpflege

Maskenpflicht: wie Friseure



Erweiterte Testangebotspflicht

Arbeitgeber sind nun verpflichtet, ihren Angestellten zweimal wöchentlich einen Test anzubieten. Dieser läuft beim Angestellten auf freiwilliger Basis und muss nach wie vor nicht zwingend durchgeführt werden.



Noch Fragen? Rufen Sie unsere Hotline (Mo. - Fr.) an:  02931/877-420