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Betriebe müssen ab sofort Corona-Tests anbieten

Betriebe müssen ihren Mitarbeitern künftig Corona-Tests anbieten. Diese "Testangebotspflicht" am Arbeitsplatz regelt eine Änderung der der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die am Dienstag (20. April 2021) in Kraft getreten ist und bereits ab 23. April 2021 durch mindestens zwei Test pro Woche aufgestockt wurde. Damit reagiert die Politik auf die gegenwärtig verstärkt auftretenden Infektionen mit den neueren, ansteckenderen Virusvarianten.

Dabei gelten folgende Regeln:

  • Unabhängig von der Berufsgruppe sind Mitarbeitern, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, ab 23.04.2021 mindestens 2 Tests pro Woche anzubieten.
  • Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.
  • Es können alle Arten von Tests (PCR-Tests, Antigen-Schnelltests oder Selbsttests) zum Einsatz kommen.

Die Teilnahme der Arbeitnehmer an den Tests ist freiwillig. Die Beschäftigten seien jedoch aufgerufen, die Testangebote vom Arbeitgeber wahrzunehmen, heißt es in der Begründung der Verordnung.

Die Tests in Betrieben seien eine notwendige Ergänzung des Arbeitsschutzes. Sie sollen dazu beitragen, dass flächendeckend Testkapazitäten für alle Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung stehen. Gerade in Betrieben könne sich eine Vielzahl von Kontakten und damit Übertragungsmöglichkeiten ergeben, wenn die Beschäftigten sich innerhalb der Arbeitsstätte bewegten.

Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber bis zum 30. Juni 2021 aufzubewahren.



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