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RechtBarrierefreie Firmenwebseiten werden teilweise Pflicht

Ab Ende Juni gelten neue Regelungen zur Barrierefreiheit von Firmenwebseiten. Was das für Handwerksbetriebe bedeutet.

Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Deutschland in Kraft. Firmenwebseiten, über die Produkte und Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher angeboten werden, müssen dann so ausgestaltet sein, dass sie von Menschen mit Beeinträchtigungen ohne Erschwernis genutzt werden können. Mit diesen Vorschriften wird in Deutschland eine EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit umgesetzt. Menschen mit Beeinträchtigungen beispielsweise des Sehens, Hörens oder der Motorik sollen dadurch die Webseiten besser nutzen können und so in ihrer Teilhabe gestärkt werden. 



Wer ist von den neuen Regelungen betroffen?

Firmenwebseiten und Apps von Handwerksbetrieben sind betroffen, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher dort Produkte kaufen oder Dienstleistungen buchen können (B2C-E-Commerce). 

Es gibt allerdings Ausnahmen: So sind Kleinstunternehmen von dieser Verpflichtung ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gelten laut Gesetz Unternehmen, wenn sie 

  1. weniger als zehn Personen beschäftigen und
  2. entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder wenn ihre Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.

Auch Handwerksbetriebe, die nicht unter die gesetzliche Definition des Kleinstunternehmens fallen, können von den Vorschriften des BFSG ausgenommen sein, wenn die Einhaltung der neuen Anforderungen zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt. Handwerksbetriebe können sich laut dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) unter folgenden Voraussetzungen auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen:

  1. Kostenanalyse anhand einer Selbstbeurteilung mittels der Anlage 4 zum BFSG. 
  2. Dokumentation der Selbstbeurteilung und Aufbewahrung für fünf Jahre.
  3. Erneute Selbstbeurteilung und Dokumentation mindestens alle fünf Jahre oder im Falle neuer B2C-E-Commerce-Angebote.
  4. Unterrichtung der zuständigen Marktüberwachungsbehörde über die Berufung auf eine unverhältnismäßige Belastung.
  5. Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde: Vorlage der Selbstbeurteilung.


Häufige Fragen und Antworten

Weitere Informationen zur verpflichtenden barrierefreien Gestaltung von bestimmten Firmenwebseiten finden Sie weiter unten in der FAQ des Zentralverbands des Deutschen Handwerks. Dort finden Sie unter anderem mehr Infos zu möglichen Maßnahmen, um Ihre Website barrierefrei zu gestalten. Außerdem gibt es auch auf der Seite der  Bundesfachstelle Barrierefreiheit mehr zum Thema.

Stand: März 2025