Ausnahmeregelungen
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Ausnahmeregelungen

Zur Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ist die Eintragung in die Handwerksrolle notwendig, die an bestimmte Eintragungsvoraussetzungen geknüpft ist. Liegen diese nicht vor, erteilt die Handwerkskammer Südwestfalen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag Ausnahmegenehmigungen.



Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO

In Ausnahmefällen wird eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle erteilt. Welche genau das sind, entnehmen Sie dem Merkblatt. Den Antrag können Sie anschließend sofort herunterladen und ausfüllen.

 Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung (HwO)
 Antrag für eine Ausnahmebewilligung nach § 8 der HwO



Ausübungsberechtigung gemäß § 7a HwO

Die Ausübungsberechtigung kann erteilt werden, wenn der Antragsteller bereits mit einem zulassungspflichtigen Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen ist, dieses Handwerk betreibt und für das weitere zulassungspflichtige Handwerk (oder wesentliche Teiltätigkeiten davon) nachweisen kann, dass er die notwendigen praktischen Fertigkeiten und fachtheoretischen Kenntnisse besitzt.

Detaillierte Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt. Den Antrag können Sie anschließend sofort herunterladen und ausfüllen.

 Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7a Handwerksordnung (HwO)
 Antrag zur Ausübungsberechtigung nach § 7a der HwO



Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO

Personen mit passender bestandener Gesellen-/Abschlussprüfung, die in wesentlichen Teilen des Betriebes in ausreichendem Maße eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse hatten, können den Weg über das Ausübungsberechtigungsverfahren nach § 7b HwO (sog. Altgesellenregelung) gehen, damit Sie die fachliche Voraussetzung für die Handwerksrolleneintragung erfüllen.

Detaillierte Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt. Den Antrag können Sie anschließend sofort herunterladen und ausfüllen.

 Merkblatt zur Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO
 Antrag zur Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO



Ausnahmebewilligung gemäß § 9 Abs. 1 Nr.1 HwO

Wer in einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A der HwO eine Niederlassung gründen oder eine Tätigkeit als Betriebsleiter aufnehmen will, hat unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls die Möglichkeit dazu.

Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, haben wir auf dem folgenden Merkblatt dargestellt. Den Antrag können Sie anschließend sofort herunterladen und ausfüllen.

 Merkblatt zur Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 Nr.1 HwO
 Antrag auf Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 Nr.1 HwO



"Grenzüberschreitende Dienstleistungen“ gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 HwO, 9 EU/EWR HwV

Staatsangehörigen eines EU-Staates, die in Deutschland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, kann die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung gestattet werden.

Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, haben wir auf dem folgenden Merkblatt dargestellt. Die Meldung können Sie anschließend sofort herunterladen und ausfüllen.

 Merkblatt zu grenzüberschreitenden Dienstleistungen nach § 9 Abs. 1 Nr.2 HwO
Meldung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen nach § 9 Abs. 1 Nr.2 HwO



Eine Übersicht der zuständigen Stellen, die EU-Bescheinigungen nach § 9 HwO ausstellen, können sie hier herunterladen.



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Zuständig für Siegen-Wittgenstein und Märkischer Kreis



Zuständig für Hochsauerlandkreis und Kreis Olpe