Corona-Impfung
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Corona: Gültigkeit von Tests ab sofort verkürzt

Am 10. November ist eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft getreten. Änderungen haben sich vor allem bei der Gültigkeitsdauer von PCR- und Antigenschnelltests ergeben, die nun nur noch 24 Stunden gültig sind.



Stand: UPDATE vom 11. November 2021



Bei körpernahen Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik, Körperpflege, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädieschuhmacher und Orthopädietechniker, etc.):

Körpernahe Dienstleistungen dürfen wie bisher nur von immunisierten (geimpft/genesen) oder getesteten Personen in Anspruch genommen werden. Schülerinnen und Schüler gelten außerhalb der Ferienzeiten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.



Aber es gibt Ausnahmen:

Medizinische oder pflegerische Dienstleistungen dürfen ohne Test in Anspruch genommen werden. Nach unserem Verständnis gilt dies für

  • Gesundheitshandwerke (Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker/-Schuhmacher, Zahntechniker)
  • Medizinische Fußpflege, Fußpflege von behinderten Menschen und älteren/hilfebedürftigen Personen
  • In seltenen Ausnahmefällen auch im Bereich Kosmetik (medizinisch indizierte Akne-Behandlungen oder ähnliches.)


Darüber hinaus gilt:

  • Testpflicht für Kundinnen/Kunden und Behandler/Behandlerinnen (die nicht immunisiert sind) = höchstens 24 Stunden zurückliegender Schnelltest und PCR-Test. Wenn Behandler/Behandlerinnen dokumentiert und kontinuierlich an einer Beschäftigtentestung durch den Arbeitgeber teilnehmen, genügt die zweimal wöchentliche Testung.
  • Unternehmen, die ihren Beschäftigten das Angebot von kostenlosen Corona-Schnelltests machen, können die Testungen selbst mit eigenem fachkundigem oder geschultem Personal durchführen oder bei offiziellen Teststellen/Testzentren auf ihre Kosten beauftragen. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen. Tests bei Kunden sind nicht zulässig.
    Bei dringenden medizinischen oder pflegerische Behandlungen und wenn der gesundheitliche Zustand der Person eine Testung nicht zulässt, entfällt die Testpflicht. Das ist z. B. der Fall bei mobiler Fußpflege von alten und pflegebedürftigen Personen, denen es aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten ist, ein Testzentrum o.ä. aufzusuchen.
  • Personen, die im Rahmen ihrer Berufsausübung an Veranstaltungen in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz teilnehmen, z. B. Fotografen, ist kein PCR-Test mehr notwendig.
    Es gilt aber folgendes:
    - mindestens medizinische Maske
    - für nicht immunisierte Personen (geimpft oder genesen) = Beschäftigtentestung oder höchstens 24 Stunden zurückliegender Schnelltest oder PCR-Test.
  • Für unter 16jährige Schüler ist nun doch kein Schülerausweis erforderlich.
    Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten auf Grund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder eine Immunisierungs- oder Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.
    Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Immunisierungs- oder Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt.
    Sollten Auszubildende demnach keine Schule haben, ist die ggf. notwendige Testung in anderer Weise sicherzustellen.
  • Wir empfehlen weiterhin die Aufnahme der Daten zur Kontaktnachverfolgung. Eine eindeutige gesetzliche Regelung gibt es zurzeit nicht.
  • Die Kontrolle von Immunisierungs-/Testnachweisen von Kunden muss durch Sie erfolgen. Eine betriebliche Dokumentation hinsichtlich der Kontrolle von Immunisierungs-/Testnachweisen von Kunden ist nicht vorgeschrieben.
Es bleibt bei folgender Regelung für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen:
  • Nicht immunisierte Beschäftigte, die mindestens 5 Werktage hintereinander auf Grund von Urlaub und vergleichbarer Dienst- und Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber ein Negativtestnachweis (Schnell- oder PCR-Test) vorlegen.
In der Gastronomie gilt ab sofort:
  • Auf das Tragen der Maske im Innenbereich kann an festen Sitz- und Stehplätzen verzichtet werden. (Wie bisher). Neu ist, dass zwischen Tischen kein Mindestabstand von 1,5m mehr bestehen muss.


Hier stellen wir für Sie die aktuelle Corona-Schutzverordnung samt Anlage zum herunterladen bereit:


 Corona-Schutzverordnung NRW

 Anlage zur Corona-Schutzverordnung

Hier können Sie Ihr Vorhaben einer kostenlosen Beschäftigtentestung mit Testnachweis Ihrem örtlichen Gesundheitsamt anzeigen:  Kostenlose Beschäftigtentestung mit Testnachweis

Hier ist das Muster für die Testnachweise im Rahmen der Beschäftigtentestung zu finden:  Muster-Bescheinigung

Seit dem 11.10.2021 sind Antigenentests kostenpflichtig. Ausnahmen gelten für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie andere Personengruppen. Details hierzu entnehmen Sie bitte der  Coronavirus-Testverordnung.