Corona-Test
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Gute Nachrichten für Kosmetiker und Friseure

Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) hat mit Wirkung vom 24. Juni eine neue Corona-Schutz-Verordnung erlassen, die erhebliche Erleichterungen mit sich bringt.

In Gebieten der Inzidenzstufe 1 (momentan ganz Südwestfalen) bedarf es ab sofort bei körpernahen Dienstleistungen (kosmetische Behandlung oder Bartrasur) keines Negativtests mehr. Kontaktdaten sind aber nach wie vor zu erheben.



Auch 10-Quadratmeter-Regel fällt

Zeitgleich ist eine Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen worden. Diese tritt zum 1. Juli in Kraft.
Der bisherige § 2 Abs. 4 der Corona-Arbeitsschutzverordnung, der eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person vorschreibt, entfällt in der neuen Verordnung.

Unberührt bleiben aber landesrechtliche und berufsgenossenschaftliche Regeln. Da die BG sich aber in ihrem Standard aktuelle auf die Corona-Arbeitsschutzverordnung bezieht, ist nach unserer Lesart die zehn Quadratmeter-Regel damit außer Kraft gesetzt.