Eintragung in die Handwerksrolle
Ohne Eintragung geht nichts. In der Handwerksrolle werden alle Betriebe geführt.
Eintragung ist Pflicht
Wer ein Handwerk/handwerksähnliches Gewerbe im Bezirk der Handwerkskammer Südwestfalen (Hochsauerlandkreis, Märkischer Kreis, Kreis Olpe, Kreis Siegen-Wittgenstein) gewerblich ausüben möchte, muss sich aufgrund der Handwerksordnung (HwO) in die Handwerksrolle und/oder in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe eintragen.
Das Führen dieses Mitgliederverzeichnisses ist der Handwerkskammer in Arnsberg als hoheitliche Aufgabe übertragen worden. Das Mitgliederverzeichnis gliedert sich in drei verschiedene Bereiche:
1. Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke der Anlage A zur HwO (Handwerksordnung)
Die Anlage A enthält 41 Handwerke, die zulassungspflichtig sind. Für die Ausübung dieser Handwerke sind Eintragungsvoraussetzungen notwendig.
Anlage A zur Handwerksordnung (HwO)
Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben möchte, kann dann in die Handwerksrolle eingetragen werden, wenn der Inhaber selbst oder ein angestellter Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt.
Die Meisterprüfung in dem zu betreibenden Handwerk erfüllt grundsätzlich diese Anforderungen. Es können aber auch andere vergleichbare Qualifikationen wie zum Beispiel ein abgeschlossenes Studium, die staatlich geprüfte Technikerprüfung oder die Industriemeisterprüfung anerkannt werden. Auch wer im Besitz einer Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung in dem zu betreibenden Handwerk ist, erfüllt diese Eintragungsvoraussetzungen.
Bei einem angestellten Betriebsleiter ist zu beachten, dass dieser nur dann eintragungsfähig ist, wenn er den Betrieb während der gewöhnlichen Arbeitszeit in technischer Hinsicht tatsächlich leitet. Außerdem muss die Betriebsleitertätigkeit adäquat vergütet werden.
Diese Voraussetzungen gelten für:
- Einzelunternehmen
- Personengesellschaften:
z.B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaft (oHG) Kommanditgesellschaft (KG ) - Kapitalgesellschaften:
z.B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG), Aktiengesellschaft (AG)
Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann eine Eintragung nicht erfolgen. Das entsprechende Handwerk darf nicht ausgeübt werden.
Hinweis: Nicht berücksichtigt werden können sogenannte Konzessionsträger, die nur "auf dem Papier" als Betriebsleiter benannt werden. Scheinarbeitsverhältnisse sind nichtig und können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
2. Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke der Anlage B1 zur HwO
Die Anlage B1 umfasst 53 zulassungsfreie Handwerke. Im Gegensatz zu den zulassungspflichtigen Handwerken sind hier keine Eintragungsvoraussetzungen notwendig. Die Ausübung des Gewerbes ist jedoch der Handwerkskammer Südwestfalen anzuzeigen.
Anlage B1 zur Handwerksordnung (HwO)
3. Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe der Anlage B2 zur HwO
Die Anlage B2 enthält die 57 handwerkähnlichen Gewerbe. Auch für die Ausübung dieser Gewerbe sind keine Eintragungsvoraussetzungen nachzuweisen, sondern lediglich die Ausübung auch bei der Handwerkskammer anzuzeigen.
Anlage B2 zur Handwerksordnung (HwO)
Folgende Unterlagen sind für die Eintragung einzureichen:
- Ausgefüllter und rechtsgültig unterschriebener Eintragungsantrag
- Gewerbeanmeldung
- Qualifikationsnachweis (Bei Eintragung von zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A)
- Betriebsleitererklärung und Arbeitsvertrag (bei Anstellung eines technischen Betriebsleiters)
- ggf. aktueller Handelsregisterauszug des Amtsgerichts
- ggf. Gesellschaftsvertrag
Über die Eintragung erhält jeder Gewerbetreibende eine Bescheinigung und eine Handwerkskarte (Anlage A) oder Gewerbekarte (Anlage B). Diese gelten als Nachweis der Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer Südwestfalen.
Kosten
Für die Eintragung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.
Außerdem zahlen Sie als Mitglied der Handwerkskammer Südwestfalen einen jährlichen Kammerbeitrag.
Downloads
Betriebsleitererklärung für angestellte Mitarbeiter
Betriebsleitererklärung für Personengesellschaften
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